LOGO KHS
KHS Gruppe

AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Hier sind unsere aktuellen allgemeinen Einkaufsbedingungen ersichtlich, die Grundlage unserer Geschäftsbeziehungen sind.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der KHS 06/2010

 I. Anwendbarkeit

1. Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen der KHS. Andere Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

2. Individualvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

3. Die jeweils aktuellen und dem Auftragnehmer bekannten und von diesem akzeptierten Qualitätsrichtlinien für Lieferanten der KHS sind verbindlicher Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen.

4. Mit der Annahme unserer Bestellungen sichert der Lieferant zu und steht dafür ein, dass er alle einschlägigen und jeweils gültigen lokalen, nationalen und internationalen Verordnungen, Gesetze, Erlasse und Vorschriften beachtet bzw. beachten wird. Dieses gilt insbesondere für die Einhaltung der Kontrolle der verschiedenen Sanktionslisten wie u. a. sogenannte black lists.

II. Bestellung

1. Bestellungen / Abrufbestellungen, Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt wurden. Bestellungen / Abrufbestellungen können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

3. Die Einreichung von Angeboten, Entwurfsarbeiten etc. erfolgen für KHS kostenlos und sind für KHS unverbindlich.

III. Preisstellung, Gefahrübergang

1. Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle einschließlich Verpackung und Fracht.

2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die gesetzlich jeweils gültige Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.

3. Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer gesondert einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummerangabe gelten als nicht erteilt. 4. Der Gefahrübergang erfolgt DDU Empfangsstelle (Incoterms 2000).

IV. Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Lieferung und der entsprechenden Rechnung bei KHS/dem vereinbarten Empfangsort.

2. Bei fehlerhafter bzw. unvollständiger Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

V. Verrechnung

1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

2. Ohne die schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.

3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Mängelbeseitigung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu verweigern.

VI. Liefertermine und –fristen

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware beim Besteller oder einem von diesem bestimmten Dritten. Wird die zugesagte Lieferzeit vom Lieferanten infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Lieferant dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens und sonstiger Schäden verpflichtet. Der Besteller kann außerdem vom Vertrag zurücktreten.

2. Wird die zugesagte Lieferzeit vom Lieferanten infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist, bei Wegfall des Interesses an der Lieferung aufgrund der Lieferverzögerung auch ohne eine Fristsetzung, von der Bestellung zurücktreten.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er die vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten kann. Dabei hat er die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

VII. Mängelanzeige

1. Mängel am Liefergegenstand hat der Besteller, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten anzuzeigen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Pro berechtigten Mangel wird der Lieferant mit einer Bearbeitungskostenpauschale von 75,00 Euro belastet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes leistet der Lieferant Gewähr wie folgt:

1. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Wahl des Bestellers Vertragsgegenstände, die mangelhaft sind, nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen (Nacherfüllung). Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Nachrüstkosten zu tragen.

3. Neben den in Art. VII Nr. 1 definierten Rechten stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu. Dies gilt insbesondere auch bei Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Lieferanten.

4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung oder Neulieferung nicht nach, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist zur Nachholung der Leistung vom Vertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferant die Leistung endgültig verweigert, die Mängelbeseitigung wegen Unzumutbarkeit ablehnt oder die Mängelbeseitigung nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen ist.

5. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug oder Eilbedürftigkeit besteht oder sofortige Erfüllung von wesentlichem Interesse ist. Unwesentliche Mängel kann der Besteller grundsätzlich sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen.

6. Der Besteller kann auch den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

7. Ansprüche des Bestellers verjähren spätestens 36 Monate nach einwandfreier Lieferung an KHS.

IX. Produzentenhaftung

Der Lieferant stellt den Besteller von seiner Produzentenhaftung frei, falls und soweit die Ursache für die Haftung des Bestellers dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Lieferanten zuzuordnen ist. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller nach ausländischem Recht aus seiner Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird. X. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

XI. Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.

2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen – insbesondere über den Anfang und das Ende der Umstände der höheren Gewalt – zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XII. Dokumentation und Qualität

1. Der Lieferant übersendet dem Besteller kostenlos eine vollständige technische Dokumentation im Rahmen der einschlägigen EU-Richtlinien, Verordnungen, Gesetze, CE-Vorschriften. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen oder Schablonen hergestellt hat. Das Geistige Eigentum daran verbleibt beim Besteller.

2. Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand den neuesten anerkannten Regeln der Technik und den maßgebenden Sicherheitsvorschriften entspricht. Der Lieferant garantiert insbesondere, dass der Liefergegenstand den einschlägigen EURichtlinien der EG-Maschinenrichtlinie, dem deutschen Gerätesicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung entspricht. Wird der Besteller wegen Nichtbeachtung der Vorschriften durch den Lieferanten von Dritten in Anspruch genommen, wird der Lieferant ihn von allen Ansprüchen freistellen.

3. Der Lieferant bestätigt durch eine „Lieferantenerklärung“, dass die Waren in der EG hergestellt werden und den Regeln über die Bestimmungen des Begriffes „Ursprungserzeugnisse“ entsprechen, die im Warenverkehr zu Präferenzbedingungen gelten. Die Herstellung in anderen Ländern bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Besteller und muss ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gekennzeichnet sein. Die Lieferantenerklärung kann als Dauererklärung höchstens für den Zeitraum eines Jahres oder als Einzelerklärung auf jeder Rechnung abgegeben werden. Der Lieferant verpflichtet sich, erforderlichenfalls die Richtigkeit seiner Lieferantenerklärung durch Beibringung eines Auskunftsblattes nachzuweisen und dem Käufer den Schaden zu ersetzen, der diesem durch eine unrichtige Lieferantenerklärung entsteht.

4. Anspruch auf Begleichung einer Rechnung hat der Lieferant nur, wenn eine Lieferantenerklärung für die Lieferung vorliegt oder wenn im Kaufvertrag keine Lieferantenerklärung vorgesehen ist.

5. Der Lieferant verpflichtet sich, die zum Gebrauch, zur Montage, zur Wartung, zur Reinigung und zur Reparatur des Vertragsgegenstandes erforderlichen Anleitungen und Unterlagen, insbesondere auch Ersatzteillisten und Bezugsnachweise, KHS kostenlos zur Verfügung zu stellen.

XIII. Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.

2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte auf erstes schriftliches Anfordern frei.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

4. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

XIV. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

1. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, sind KHS Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden. KHS-spezifische Teile dürfen nicht an Dritte veräußert werden.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist der in der Bestellung vorgegebene Empfangsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund. Es gilt deutsches Recht. 2. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.